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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 107., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936

V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 107.

Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 25, Z 5, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) in Verbindung mit dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist, darf in dieser Verbindung auch weiterhin auf die nach § 47, Absatz 1 und 3, zulässige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des § 47, Absatz 2, anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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