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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 105., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936

V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 105.

Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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