UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 10. Der Urheber., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

II. ABSCHNITT Der Urheber

§ 10. Der Urheber.

(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77236