I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
II. ABSCHNITT Der Urheber
§ 10. Der Urheber.
(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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