5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 30. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) § 22 Abs. 2,§ 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit in Kraft.
(3) Die § 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft.
(4) § 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
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