URG § 29. Verweisungen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997
5. Abschnitt Schlußbestimmungen§ 29. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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