URG § 19. Verträge, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997
3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens§ 19. Verträge
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.
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