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URG § 18. Anfechtungsfristen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens

§ 18. Anfechtungsfristen

Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

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