URG § 18. Anfechtungsfristen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010
3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens
§ 18. Anfechtungsfristen
Die für die Anfechtung nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
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