1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht
§ 78.
Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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