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StPO § 458., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig ab 01.06.2009

5. TEIL Besondere Verfahren

22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht

1. Abschnitt Hauptverfahren

§ 458.

Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen. Im Übrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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