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StPO § 376., BGBl. I Nr. 130/2001, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004

5. TEIL Besondere Verfahren

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§ 376.

(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.

(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 363 Euro nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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