StPO § 285h., BGBl. Nr. 631/1975, gültig ab 31.12.1975

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§ 285h.

Die Bestimmungen der §§ 285c bis 285g sind auch auf Nichtigkeitsbeschwerden nach § 281a anzuwenden.

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