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StPO § 156., BGBl. I Nr. 164/2004, gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen

§ 156.

(1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des am Sitze des Untersuchungsrichters befindlichen Bezirksgerichtes gelegen, so ist die Vernehmung in der Regel durch das Bezirksgericht zu veranlassen, in dessen Bezirk sich der Zeuge befindet. Hält jedoch der Untersuchungsrichter es zur Erlangung einer erschöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für notwendig, den Zeugen selbst zu vernehmen, so kann er ihn unmittelbar oder durch das Bezirksgericht, dem der Zeuge untersteht, zum persönlichen Erscheinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor den Untersuchungsrichter mit zu großen Schwierigkeiten oder mit zu großen Kosten verbunden, so kann er ihn an dessen Aufenthaltsort auch selbst vernehmen, hat jedoch, wenn dieser nicht im Sprengel des Gerichtshofes liegt, dem er angehört, den zuständigen Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen.

(2) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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