2. Teil Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion
§ 149c.
(1) Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3).
(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).
(3) Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach § 149a zulässig war:
1. in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur Überwachung gegeben hat, oder
2. in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.
(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.
(5) Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.
(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).
(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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