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SWI 2, Februar 2013, Seite 47

Arbeitskräftegestellung durch ausländische Arbeitskräfteverleiher

EAS 3284, 3041 und 3305 stehen in einem engen Zusammenhang mit einer im Jahr 2009 gestellten Anfrage.

EAS 3041 erläutert, dass ein deutsches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Vergütungen für die Überlassung polnischer Arbeitskräfte der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG unterliegt. Hierzu wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass seitens des deutschen Unternehmens keine Entlastung von der Abzugsbesteuerung aufgrund von Art. 7 DBA Deutschland erwirkt werden könne. Es wurde dies damit begründet, dass der Steuerabzug indirekt die Arbeitslöhne der polnischen Arbeitskräfte treffe und Art. 15 DBA Polen dieses Besteuerungsrecht aufrechterhalte.

EAS 3284 erging sodann im Rahmen eines hierzu eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens. Es war in diesem Zusammenhang zu bestätigen, dass mit der rechtlichen Abstützung der Besteuerung einer an das deutsche Unternehmen fließenden Vergütung auf Art. 15 DBA Polen auch der 183-Tage-Klausel des Art. 15 DBA Polen Wirkung zukommt. Daher ist eine Entlastungsberechtigung vom Steuerabzug nach § 99 EStG im Fall von Kurzzeitentsendungen anzuerkennen. Dies setzt aber eine entsprechende Dokumentation durch die einzelnen Arbeitskräfte voraus, wobei zufolge EAS 3284 kein Einwand dagegen zu erheben war, wenn diesem Dokumentationserfordernis bei ...

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