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StBauMüG § 10. Allgemeinde Anforderungen an die Verwendung, LGBl. Nr. 83/2013, gültig ab 24.08.2013

4. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10. Allgemeinde Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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LAAAA-77190