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StBauMüG § 4. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 74/2023, gültig ab 15.07.2023
3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4. Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-77190