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StBauMüG § 13g. Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, LGBl. Nr. 20/2026, gültig ab 28.02.2026
6c. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 13g. Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese

1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,

2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,

3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und

4. nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023, LGBl. Nr. 20/2026

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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