StGB § 18. Freiheitsstrafen, BGBl. I Nr. 108/2010, gültig ab 01.01.2011

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

§ 18. Freiheitsstrafen

(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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