Die Geldstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2024
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S. 1596. Ersatzfreiheitsstrafe
6.1. Allgemeines
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Mit der Verhängung der Geldstrafe ist gem § 20 Abs 1 FinStrG zwingend im Urteil auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht nur für primäre Geldstrafen, sondern auch für jene Geldstrafen vorzusehen, welche kumulativ zu einer primären Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 38a Abs 2, § 39 Abs 3 und § 40 Abs 2 FinStrG). Wird der Täter zB für die Begehung eines Abgabenbetruges gem § 39 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe und einer kumulativen Geldstrafe verurteilt, hat das Gericht für die kumulative Geldstrafe gleichfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen. Wird auf eine Geldstrafe und auf Wertersatz erkannt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe gesondert zu berechnen (§ 20 Abs 1 FinStrG). Unterlässt das Gericht den Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe, bewirkt dies Urteilsnichtigkeit gem § 195 Abs 1 FinStrG iVm § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Wurde hingegen die Ersatzfreiheitsstrafe mündlich verkündet, jedoch nicht in der Urteilsausfertigung erfasst, so ist die Urteilsausfertigung fehlerhaft, jedoch eine Urteilsangleichung gem § 195 Abs 1 FinStrG iVm § 270 Abs 3 StPO geboten.
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Die Ersatzfreiheitsstrafe steht in Abhängigkeit zur Einbringlichkeit der Geldstrafe. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, hat der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten (§ 195 Abs 1 FinStrG ...