Die Geldstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2024
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S. 48 4. Bemessung der Geldstrafe
4.1. Formen und Ausgestaltung der Geldstrafdrohungen
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Das FinStrG sieht einerseits Geldstrafen für Finanzvergehen und andererseits Geldstrafen für gerichtlich strafbaren Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, vor. Nach § 1 Abs 1 erster Satz FinStrG sind Finanzvergehen, die in den § 33-52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten natürlicher Personen. Weiters sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, die in einem BG als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind, Finanzvergehen nach dem FinStrG (§ 1 Abs 1 zweiter Satz FinStrG). Darunter fallen zB § 91 AlkStG oder § 8 ArtHG. Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen darstellen, werden in den § 248-252 FinStrG normiert. Es handelt sich dabei um die Delikte der Begünstigung (§ 248 FinStrG), der falschen Verdächtigung (§ 249 FinStrG) ...