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StGB § 70. Gewerbsmäßige Begehung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2015

Allgemeiner Teil

Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 70. Gewerbsmäßige Begehung

Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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