StGB § 44. Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen, BGBl. Nr. 762/1996, gültig ab 01.03.1997

Allgemeiner Teil

Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe

§ 44. Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

(1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.

(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.

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