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StGB § 314. Amtsanmaßung, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Besonderer Teil

Dreiundzwanzigster Abschnitt Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes

§ 314. Amtsanmaßung

Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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