StGB § 29. Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge, BGBl. Nr. 60/1974, gültig ab 01.01.1975

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

§ 29. Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.

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