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StGB § 193a. Partnerschaftstäuschung, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 193a. Partnerschaftstäuschung

(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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