SchiffAV § 14. Außenbordarbeiten, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

§ 14. Außenbordarbeiten

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Außenbords Instandhaltungsarbeiten nur bei still liegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Arbeitnehmer dürfen für diese Arbeiten nur eingesetzt werden, wenn sie dabei durch vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

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