SchiffAV § 27. Fußleisten, Wasserabläufe, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern§ 27. Fußleisten, Wasserabläufe
Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
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