SchiffAV § 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 215/2012, gültig ab 01.07.2012
4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen§ 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77120