OSchG § 39., LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 39.

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 39

(1) Die § 8, 9 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 19, 20, 22 Abs 6, 24 Abs 3, 25 Abs 1, 2 und 4, 26 Abs 1, 29 Abs 2 und 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1986 treten mit in Kraft.

(2) Die § 3 Abs 2, 18 Abs 2 und 6 sowie 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 treten mit in Kraft.

(3) § 18 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 findet auf die Entschädigung für Sitzungen Anwendung, die nach dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden. § 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt begangen werden.

(4) Die § 9 Abs 1, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 30 Abs 2 und 3 sowie 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1996 treten mit in Kraft.

(5) § 30 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1996 ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, bei denen der rechtswidrige Zustand nach dem im Abs 4 genannten Zeitpunkt herbeigeführt wird.

(6) Art II Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 wird aufgehoben.

(7) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit , § 30 in der Fassung desselben Gesetzes mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die § 4 Abs 2, 6 Abs 2, 9, 11 Abs 1 und 3, 12 Abs 2, 24 Abs 4, 25 Abs 1 und 2, 29 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 treten mit in Kraft. § 9 in seiner bis dahin geltenden Fassung ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 weiterhin anzuwenden.

(9) Verordnungen auf Grund des § 9 Abs 2 sowie des § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 8 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

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