OSchG § 37., LGBl Nr 74/1999, gültig von 07.07.1999 bis 31.12.2001

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 37.

Strafbestimmungen

§ 37

(1) Wer

a) ohne Berechtigung Ankündigungen oder Ankündigungsanlagen anbringt oder abändert oder solche entgegen bestehender Verpflichtung nicht beseitigt,

b) entgegen der Bestimmung des § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 Bauten oder Bauteile beseitigt der ändert, wenn nicht ohnedies eine Übertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt,

c) eine Antennentragmastenanlage entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs 1 errichtet oder erheblich ändert,

d) entgegen den Bestimmungen des § 15 Umgestaltungen vornimmt oder zulässt,

e) die Ortsbildbesichtigung (§ 16 Abs 2), die Arbeiten zur Anlegung der Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs 6) oder die Besichtigung und Bestandsaufnahme von Liegenschaften (§ 20 Abs 3) behindert,

f) den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt, oder

g) entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 1 oder des § 34 Abs 1 Umgestaltungen vornimmt oder zulässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der lit b und c Geldstrafe bis 300.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der lit a, d bis g mit Geldstrafe bis 50.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden. Als erschwerender Umstand ist es insbesondere anzusehen, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr voll behoben werden kann.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a bis d endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(3) Ankündigungen sowie Ankündigungsanlagen, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können für verfallen erklärt werden.

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