§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz
§ 37.
Strafbestimmungen
§ 37
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Ankündigungen entgegen den § 4, 5 und 9 anbringt oder ändert oder Ankündigungen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt;
2. Ankündigungsanlagen entgegen den § 6 Abs 1 und 9 errichtet oder ändert oder Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt;
3. eine Antennentragmastenanlage entgegen § 10 Abs 1 errichtet oder ändert;
4. Bauten oder Bauteile entgegen § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 beseitigt oder ändert, wenn nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt;
5. Umgestaltungen entgegen § 15 Abs 1 oder § 34 Abs 1 vornimmt oder zulässt;
6. die Ortsbildbesichtigung (§ 16 Abs 2), die Arbeiten zur Anlegung der Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs 6) oder die Besichtigung und Bestandsaufnahme von Liegenschaften (§ 20 Abs 3) behindert;
7. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden oder behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu ahnden:
1. in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 6 mit Geldstrafe bis 5.000 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;
2. in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 7 mit Geldstrafe bis 10.000 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
3. in den Fällen des Abs 1 Z 3, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.
Als Erschwerungsgrund ist insbesondere zu werten, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr vollständig behoben werden kann.
(3) In den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 5 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(4) Ankündigungen sowie Ankündigungsanlagen, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können für verfallen erklärt werden.
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