5. Abschnitt Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
§ 35. Förderung
(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der §§ 22 bis 24, 25 Abs 1 bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenkommission beziehenden Regelungen in Betracht.
(2) Abs 1 gilt auch für außerhalb eines Ensembleschutzgebietes gelegene Bauten, für die gemäß § 35 Abs 1 ROG 1998 ein Erhaltungsgebot gilt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77109