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OSchG § 35. Förderung, LGBl Nr 74/1999, gültig von 07.07.1999 bis 31.03.2009

5. Abschnitt Ensembleschutz in der Stadt Salzburg

§ 35. Förderung

(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der §§ 22 bis 24, 25 Abs 1 bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenkommission beziehenden Regelungen in Betracht.

(2) Abs 1 gilt auch für außerhalb eines Ensembleschutzgebietes gelegene Bauten, für die gemäß § 35 Abs 1 ROG 1998 ein Erhaltungsgebot gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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