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OSchG § 35., LGBl Nr 74/1999, gültig von 07.07.1999 bis 31.03.2009

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 35.

Förderung

§ 35

(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der § 22 bis 24, 25 Abs 1 bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenkommission beziehenden Regelungen in Betracht.

(2) Abs 1 gilt auch für außerhalb eines Ensembleschutzgebietes gelegene Bauten, für die gemäß § 35 Abs 1 ROG 1998 ein Erhaltungsgebot gilt.

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