zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OSchG § 32., LGBl Nr 74/1999, gültig von 07.07.1999 bis 31.08.2004

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 32.

Sonstige Bauten

§ 32

(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt oder eine Bauanzeige nur zur Kenntnis genommen werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs 1 entspricht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77109