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OSchG § 32., LGBl Nr 65/2004, gültig ab 01.09.2004

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 32.

Sonstige Bauten

§ 32

(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs 1 entspricht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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