§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz
§ 28.
Pflichten des Förderungswerbers
§ 28
(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen bestimmten Frist der Gemeinde zurückzuzahlen bzw die Gemeinde für alle erbrachten oder zu erbringenden Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere Förderung ist einzustellen.
(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
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