4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz
§ 23. Förderung auf Grund Rechtsanspruches
Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß § 12 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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