OSchG § 21., LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 21.

Förderung

§ 21

Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.

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