OSchG § 21., LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999
§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz
§ 21.
Förderung
§ 21
Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Betracht.
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