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OSchG § 19., LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 19.

Aufgaben der Sachverständigenkommission

§ 19

(1) Vor der Erlassung eines Bescheides in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzesabschnittes hat die Behörde ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gleiche gilt bei der Erlassung von Verordnungen zur Festlegung von Bebauungsgrundlagen. Die Sachverständigenkommission ist weiters der Ortsbildbesichtigung beizuziehen und zur Beurteilung der Frage, ob und durch welche Maßnahmen Mehrkosten (§ 23) verursacht werden und ob die Voraussetzungen für die freie Förderung (§§ 24 und 26) zutreffen, zu hören. Das Gutachten ist der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Ist dies nicht möglich, ist jeweils nach Ablauf eines solchen Zeitraumes der Behörde unter Angabe der Verzögerungsgründe über den Stand der Angelegenheit zu berichten. Die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission besteht nicht bei Beseitigungsaufträgen nach § 16 Abs 3 und 4 BauPolG. Die Landesregierung hat von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission durch Verordnung ferner jene Angelegenheiten auszunehmen, bei denen eine fachliche Begutachtung unter dem Blickwinkel des Ortsbildschutzes im Regelfall nicht erforderlich erscheint, wenn die Sachverständigenkommission durch sie zeitlich so in Anspruch genommen wäre, dass die Erfüllung der wichtigen sonstigen Aufgaben beeinträchtigt sein könnte. Auch eine solche Angelegenheit kann jedoch von der Behörde, wenn diese ihr besondere Bedeutung zumisst, der Sachverständigenkommission mit einer Begründung zur Begutachtung vorgelegt werden.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Sachverständigenkommission mit der Begutachtung befasst ist oder befasst werden kann (Abs 1), soll sie, soweit möglich, zu Vorstellungen und Vorschlägen auch beratend tätig werden.

(3) Bescheide, die unter Außerachtlassung der Vorschrift des Abs 1 erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Die Aufhebung solcher Bescheide kann, wenn es sich um im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide handelt, auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes erfolgen.

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