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OSchG § 16., LGBl Nr 74/1999, gültig ab 07.07.1999

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 16.

Ortsbildbesichtigung

§ 16

(1) Die Gemeinde hat in höchstens dreijährigen Abständen eine Besichtigung des Ortsbildschutzgebietes durchzuführen. Diese Besichtigung hat die Prüfung der Freiheit des Ortsbildes von unzulässigen Beeinträchtigungen, seiner unverletzten Erhaltung und bei Bauten auch deren Erhaltungszustandes im Umfang des § 12 Abs 1 zum Gegenstand.

(2) Die Ortsbildbesichtigung darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Eine vorherige Verständigung der über Gegenstände der Ortsbildbesichtigung Verfügungsberechtigten verpflichtet diese zur erforderlichen Mitwirkung.

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