OSchG § 11., LGBl Nr 74/1999, gültig von 07.07.1999 bis 31.08.2004

§ 11. 4. Abschnitt Besonderer Ortsbildschutz

§ 11.

§ 11

(1) Wo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betracht kommenden Gemeinden sowie des Bundesdenkmalamtes durch Verordnung jene Ortsgebiete zu bestimmen (Ortsbildschutzgebiete), für welche die Voraussetzungen des Abs 1 zutreffen.

(3) In Ortsbildschutzgebieten findet § 2 Abs 2 Z 1 bis 24, 26 und 27 BauPolG keine Anwendung. Außer den im § 2 Abs 1 BauPolG genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Eine Bauanzeige (§§ 3 und 10 BauPolG) kommt nur in den Fällen des § 3 Abs 1 Z 4 und 5 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach § 12 Abs 2 einer Bewilligung bedürfen.

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