OSchG § 10., LGBl Nr 107/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2009

§ 10.

Antennentragmastenanlagen

§ 10

(1) Frei stehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert werden:

a) im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 17 Abs 1 Z 6, 7, 9 und 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten;

b) im Grünland (§ 19 ROG 1998) oder auf Verkehrsflächen (§ 18 ROG 1998) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit a genannten Widmungsarten.

Liegen die Voraussetzungen nach lit a oder b nicht vor, ist eine Einzelbewilligung nach Abs 2 erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage, eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes oder auf Autobahnen.

(2) Die gemäß Abs 1 erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts- bzw Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen. Dem Ansuchen um Einzelbewilligung sind die schriftliche Zustimmung des Verfügungsberechtigten über den Standort, wenn dieser nicht selbst um die Bewilligung ansucht, ein Lageplan über den Standort und seine Umgebung einschließlich der dort befindlichen Bauten und alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt der Antennentragmastenanlage erforderlich sind, anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung ist das Ansuchen vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. In dieser Frist kann sich jede in der Umgebung wohnhafte Person zum Vorhaben schriftlich äußern. Diese Äußerungen sind in die Beratungen über die Entscheidung einzubeziehen. Die Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren ab Zustellung des Bescheides vollendet worden ist.

(3) Auf Antennentragmastenanlagen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 errichtet oder erheblich geändert werden, findet § 16 Abs 1 bis 5 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG Anwendung.

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