§ 10.
Antennentragmastenanlagen
§ 10
(1) Freistehende Antennentragmastenanlagen dürfen im Bauland nur errichtet oder erheblich geändert werden, wenn es als Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Sonderfläche für solche Anlagen (§ 17 Abs 1 Z 6, 7, 9 und 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) ausgewiesen ist oder eine Einzelbewilligung nach Abs 2 vorliegt. Eine solche Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein derartiges Vorhaben im Grünland (§ 19 ROG 1998) oder auf Verkehrsflächen (§ 18 ROG 1998), ausgenommen Autobahnen, im Abstand von weniger als 300 m zu Bauland, das nicht in einer der vorstehend genannten Widmungsarten ausgewiesen ist, zur Ausführung kommen soll. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage oder eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes.
(2) Die gemäß Abs 1 erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts- bzw Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen. Dem Ansuchen um Einzelbewilligung sind die schriftliche Zustimmung des Verfügungsberechtigten über den Standort, wenn dieser nicht selbst um die Bewilligung ansucht, ein Lageplan über den Standort und seine Umgebung einschließlich der dort befindlichen Bauten und alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt der Antennentragmastenanlage erforderlich sind, anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung ist das Ansuchen vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. In dieser Frist kann sich jede in der Umgebung wohnhafte Person zum Vorhaben schriftlich äußern. Diese Äußerungen sind in die Beratungen über die Entscheidung einzubeziehen. Die Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren ab Zustellung des Bescheides vollendet worden ist.
(3) Auf Antennentragmastenanlagen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 errichtet oder erheblich geändert werden, findet § 16 Abs 1 bis 5 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG Anwendung.
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