zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
RKSV § 7. Datenerfassungsprotokoll, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse

§ 7. Datenerfassungsprotokoll

(1) Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit in Kraft)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77061