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RKSV § 7. Datenerfassungsprotokoll, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse

§ 7. Datenerfassungsprotokoll

(1) Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit in Kraft)

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