RKSV § 7. Datenerfassungsprotokoll, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016
2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse
§ 7. Datenerfassungsprotokoll
(1) Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit in Kraft)
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