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RKSV § 11. Belegerstellung, BGBl. II Nr. 210/2016, gültig ab 01.04.2017
2. Hauptstück Technische Vorschriften
2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse

§ 11. Belegerstellung

(1) Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:

1. Kassenidentifikationsnummer

2. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

3. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen

4. Inhalt des maschinenlesbaren Code.

(2) Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entweder

1. als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder

2. entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.

(3) Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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