Suchen Kontrast Hilfe
RKSV § 14. Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel, BGBl. II Nr. 210/2016, gültig ab 01.04.2017
2. Hauptstück Technische Vorschriften
3. Abschnitt Anforderungen an die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten

§ 14. Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel

Der Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in § 10 Abs. 2 enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Z 13 der Anlage zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77061