RKSV § 25. Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmung, gültig ab 20.02.2021

§ 25. Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmung

(1) Die Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 bis 3,§ 5 Abs. 1,§ 7 Abs. 1,§ 17 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 mit in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 treten die § 6,§ 15,§ 16,§ 18,§ 21 und § 22 mit in Kraft.

(4) Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom S. 12, bei der Europäischen Kommission unter der Notifikationsnummer 2015/515/A notifiziert.

(5) Abweichend von § 9 Abs. 2 Z 4 sind auf Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem und vor dem der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder die davon abweichenden Steuersätze gemäß § 28 Abs. 52 UStG 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 in die Signatur- bzw. Siegelerstellung einzubeziehen.

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MAAAA-77061