RKSV § 17. Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

§ 17. Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit in Kraft)

(5) Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO).

(Anm.: Abs. 6 bis 8 treten mit in Kraft)

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