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RKSV § 10. Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes, gültig von 01.01.2017 bis 03.08.2016

2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse

§ 10. Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes

(1) Nach Ermittlung jedes Signaturwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.

(2) Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:

1. Kassenidentifikationsnummer

2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes

3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen

5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers

6. Seriennummer des Signaturzertifikates

7. Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)

8. Signaturwert des betreffenden Barumsatzes.

(3) Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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