2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse
§ 10. Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes
(1) Nach Ermittlung jedes Signaturwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.
(2) Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
1. Kassenidentifikationsnummer
2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes
3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
6. Seriennummer des Signaturzertifikates
7. Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)
8. Signaturwert des betreffenden Barumsatzes.
(3) Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.
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