§ 44.
Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung,
nachträgliche Auflagen,
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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