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Oö. LuftREnTG § 43. Abnahme- und Meldepflichten, LGBl.Nr. 30/2026, gültig ab 01.05.2026

X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

§ 43. Abnahme- und Meldepflichten

§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 30/2010, 30/2026)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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